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Neuigkeiten | 17.02.2022 – 17.02.2023

Allgemeine Hinweise und Regeln zur Nutzung der Feldwege in Zaberfeld

Auch wenn wir den Auswirkungen der Corona-Pandemie oft schon überdrüssig geworden sind, hat doch gerade diese Pandemie extrem dazu beigetragen, dass viele Menschen zu Fuß oder mit dem Fahrrad in der Natur unterwegs sind. Hierzu werden oft auch die gut ausgebauten landwirtschaftlichen Wege genutzt und es kommt leider immer wieder zu Unstimmigkeiten zwischen dem landwirtschaftlichen Verkehr und dem Fuß- und Radverkehr.
Um hier ein gutes Miteinander zwischen dem produzierenden landwirtschaftlichen Betrieben und dem Fuß- und Radverkehr auf den Feldwegen zu erreichen, möchten wir Ihnen an dieser Stelle ein paar wichtige Hinweise und Regeln an die Hand geben.


Benutzung und Erhalt der Wege

Die Bewirtschafter und Grundstückseigentümer sollen zur Bewirtschaftung ihrer Flächen ein ordentliches Wegenetz zur Verfügung haben. Die Bewirtschafter haben aber auch gleichzeitig die Pflicht, bei der Nutzung der städtischen Wege auch für deren Erhalt zu sorgen. Feldwege dürfen nicht durch den Einsatz von Maschinen und Gerätschaften beschädigt werden und sind nach getaner Arbeit auch sauber zu halten.

Bei der Bewirtschaftung der Ackerflächen ist darauf zu achten, dass ausreichend Abstand zum Feldweg eingehalten wird, damit es hier nicht zu Beschädigungen der Wege oder gar zu Verunreinigungen kommt.
Der Fuß- und Radverkehr hat sich auf den landwirtschaftlichen Wegen so zu verhalten, dass der landwirtschaftliche Verkehr bei der Ausübung seiner Tätigkeit nicht eingeschränkt oder behindert wird.

Unbefugte Benutzung von Feldwegen auch mit Kraftfahrzeugen

Leider werden Feldwege oftmals vom Individualverkehr als Abkürzungsstrecke, zum Ausführen der Hunde oder zur Fahrt zu Aussicht- und Rastplätzen genutzt, obwohl dies deutlich durch Zeichen 260 StVO (Verbot für Krafträder und mehrspurige Kraftfahrzeuge) mit dem Zusatz „landwirtschaftlicher Verkehr frei“ untersagt ist. Feststellungen durch den Kommunalen Ordnungsdienst oder durch die Polizei können ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 bis 55 € zur Folge haben.


Sondernutzungserlaubnis zum Befahren der Feldwege

Für Fahrten auf landwirtschaftlichen Wegen, welche über den Allgemeingebrauch hinausgehen (z. B. Erdauffüllungen) ist eine Sondernutzungserlaubnis der Gemeindeverwaltung Zaberfeld erforderlich. Anträge auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Befahren der Feldwege über den Gemeingebrauch hinaus sind schriftlich mindestens zwei Wochen vor Maßnahmenbeginn beim Ordnungsamt der Gemeinde Zaberfeld zu beantragen.


Beseitigung von Verschmutzungen der Straßen und Feldwege

„Wo gehobelt wird, da fallen Späne“ und das natürlich auch im übertragenen Sinne bei der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen. Hier lässt es sich leider nicht vermeiden, dass es bei der Bewirtschaftung der Flächen mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu einer Verunreinigung der Straßen und Feldwege kommt. Da durch verunreinigte Wege und Straßen eine nicht unerhebliche Unfallgefahr für andere Personen ausgeht, sind die dafür verantwortlichen Personen spätestens nach Beendigung der Arbeiten verpflichtet, die Verunreinigung und somit die Gefahr unverzüglich zu beseitigen.


§ 42 Straßengesetz Baden-Württemberg

regelt hierzu: „Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Werden entgegen dieser Bestimmung oder entgegen den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung Gegenstände oder Verunreinigungen von dem hierfür Verantwortlichen nicht unverzüglich beseitigt oder ist dieser zu einer alsbaldigen Beseitigung nicht in der Lage, so kann die Straßenbaubehörde, in den Ortsdurchfahrten die Gemeinde, die Gegenstände auf Kosten des Verantwortlichen beseitigen oder beseitigen lassen.“


Freilaufende Hunde und Hundekot in der freien Landschaft

Von März bis Oktober dürfen landwirtschaftliche Flächen nicht betreten werden, was auch für Hunde gilt, welche sich hier ggf. auf diesen Flächen entleeren oder durch das wilde Herumrennen oder durch Graben den Fruchtstand beschädigen könnten. Ebenso ist zu beachten, dass in der Zeit von März bis Juli Setzzeit ist und Wildtiere ihren Nachwuchs zur Welt bringen und aufziehen. Nehmen Sie daher bitte Ihren Hund an die Leine.
Sollte sich Ihr Hund entleeren müssen, sind Sie als verantwortliche Person dazu verpflichtet, den Hundekot aufzunehmen und einer entsprechenden Entsorgung zuzuführen. Die Gemeinde Zaberfeld hat im gesamten Gemeindegebiet Hundekotmülleimer aufgestellt, wo auch kostenlose Hundekotbeutel zur Verfügung gestellt werden. Das Liegenlassen des Hundekots, bzw. den Hundekotbeutel in der Landschaft, stellt ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit dar, welche mit einer Geldbuße von mindestens 60 € geahndet wird.
Denken Sie auch an die Personen, welche durch die Arbeit auf den Feldern und in den Weinbergen dazu beitragen, dass wir noch regionale Produkte haben können und diese bei ihrer Arbeit in den Hundekot hineintreten.


Passierbarkeit von Feldwegen

Auch für Feldwege gilt, dass von den Anliegern die Hecken, Sträucher und Bäume im Zuge der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung von Beschädigungen zurückgeschnitten werden müssen. Damit die landwirtschaftlichen Fahrzeuge ohne Behinderungen verkehren können und Schäden an Fahrzeugen und Fahrbahnbanketten vermieden werden, muss das Lichtraumprofil (4,50 m über Fahrbahnen und 0,75 m seitlicher Sicherheitsraum) eingehalten werden.


Feldarbeiten an Sonn- und Feiertagen

Auch wenn die Arbeiten auf den Feldern und in den Weinbergen vom Fruchtstand, klimatischen Bedingungen und gesetzlichen Fristen abhängig sind, sollten lautstarke Arbeiten und Spritztätigkeiten aus Rücksichtnahme auf andere Personen an Sonn- und Feiertagen nur dann durchgeführt werden, wenn dies aus den vorgenannten Gründen nicht unumgänglich ist.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und die Einhaltung dieser Regeln und Vorgaben.

Gemeinde Zaberfeld
– Ortspolizeibehörde –