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Amtliche Mitteilungen (Archiv)

Alle aktuellen Nachrichten rund um Zaberfeld

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Amtliche Mitteilungen | 26.01.2023 – 03.02.2023

Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Ob dem Höppler“, Leonbronn

Der Gemeinderat der Gemeinde Zaberfeld hat am 13. Dezember 2022 in öffentlicher Sitzung, nach Abwägung der eingegangenen Anregungen und Bedenken gegeneinander und untereinander, den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Ob dem Höppler“ in Leonbronn nach § 10 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) als jeweils eigenständige Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit bekanntgemacht.

Maßgebend für die Abgrenzung des Geltungsbereichs und den Inhalt des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Ob dem Höppler“ ist der Lageplan mit Textteil und Begründung des Büros Käser Ingenieure, Untergruppenbach in der Fassung vom 21.01.2020 / 22.06.2021 / 13.12.2022.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Ob dem Höppler“ treten mit dieser Bekanntmachung am 27. Januar 2023 in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB).

Der Bebauungsplan wird mit der Begründung zu jedermanns kostenloser Einsicht während der Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung Zaberfeld, Schloßberg 5, 74374 Zaberfeld, bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen kostenlos Auskunft gegeben.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Zaberfeld geltend gemacht worden sind (§ 215 BauGB). Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Zaberfeld, 27. Januar 2023

gez. Diana Danner

Bürgermeisterin