Gemäß § 51 Abs. 3 des Landesgrundsteuergesetzes vom 04. Oktober 2020 wird die Grundsteuer für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2025 die gleiche Grundsteuer wie für das Kalenderjahr 2024 an die Gemeinde Zaberfeld zu entrichten haben, durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Die Grundsteuer 2025 ist zu den im zuletzt zugesandten Grundsteuerbescheid angegebenen Fälligkeitszeitpunkten zu zahlen. Sofern eine Ermächtigung zum automatischen Bankeinzugsverfahren erteilt worden ist, werden die festgesetzten Beträge zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen abgebucht.
Mit dem Tag dieser Bekanntgabe treten für die genannten Steuerschuldner die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Grundsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2025 zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen und persönlichen Steuerpflicht eintreten; in diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Meßbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeisteramt Zaberfeld, Schloßberg 5, 74374 Zaberfeld, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, d.h. die Erhebung der festgesetzten Grundsteuer wird dadurch nicht aufgehalten.
Gemeindekasse