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Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (Archiv)

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Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau | 29.07.2025 – 04.08.2025

Pflegereform: Mehr Flexibilität bei Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Zum 1. Juli wurden die bisher getrennten Mittel aus der Kurzzeit- und Verhinderungspflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt.

Damit kann nunmehr ein Gesamtbetrag von 3.539 Euro für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 flexibel für die Dauer von bis zu acht Wochen im Jahr je nach Bedarf zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aufgeteilt werden.

Für die Verhinderungspflege entfällt die bisherige Voraussetzung einer Vorpflegezeit von sechs Monaten; sie kann somit ab Pflegegrad 2 sofort in Anspruch genommen werden. Ihre Leistungsdauer verlängert sich von sechs auf acht Wochen bzw. 56 Tage pro Jahr.

Durch diese Neuregelungen können Angehörige die Pflegeleistungen besser planen und nutzen. Bereits im vergangenen Jahr wurden die Mittel aus der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege für Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ab Pflegegrad 4 zusammengelegt.

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