Aus dem Rathaus | 05.05.2026

Wir weisen darauf hin, dass für vorübergehende Bewirtungen aus besonderem Anlass – zum Beispiel bei Vereinsfesten, Dorffesten oder Märkten – keine Gestattung mehr erforderlich ist. Veranstalter müssen den vorübergehenden Gaststättenbetrieb jedoch gemäß § 2 Abs. 2 LGastG anzeigen. Die Anzeige ist spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung im Rathaus einzureichen. Für Vereine ist die Anzeige gebührenfrei, ansonsten fällt eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 15,40 Euro an. Eine Weiterleitung der Anzeige an die zuständigen Fachbehörden erfolgt durch die Gemeinde, eine schriftliche Genehmigung wird nicht mehr erteilt.
Das Gesetz unterscheidet nicht mehr zwischen Betrieben mit oder ohne Alkoholausschank. Die Anzeige ist unabhängig davon erforderlich, wenn Getränke oder zubereitete Speisen gewerbsmäßig (auch gegen Spende oder pauschale Gegenleistung) zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten und der Betrieb jedermann oder bestimmten Personengruppen zugänglich ist. Es sind genaue Angaben über Termin, Dauer der Veranstaltung, Anlass, örtliche Lage, Art der Bewirtschaftung und darüber zu machen, ob Musik dargeboten wird.
Bei Fragen zum Anzeigeverfahren oder zu den erforderlichen Unterlagen steht Ihnen das Ordnungsamt der Gemeinde Zaberfeld unter 07046/9626-10 oder -11 gerne zur Verfügung. Den Vordruck zur Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes können Sie aber auch jederzeit online auf der Gemeindehomepage www.zaberfeld.de abrufen und herunterladen: Gemeinde und Bürger → Verwaltung und Bauhof → Bürgerservice und Formulare → Ordnungsamt. Oder scannen Sie ganz einfach den QR-Code mit Ihrem Smartphone ab.

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