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Amtliche Mitteilungen | 25.09.2024

Öffentliche Bekanntmachung Bebauungsplanverfahren „Dämmle, 2. Änderung“

Aufstellungsbeschluss

Der Gemeinderat der Gemeinde Zaberfeld hat am 17.09.2024 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes „Dämmle, 2. Änderung“ mit örtlichen Bauvorschriften beschlossen.

Das Plangebiet liegt im Südwestens Zaberfelds, am Eingang des Baugebiets „Dämmle“, südlich des Schulgeländes. Es umfasst das Flurstück Nr. 3051/1 (Im Dämmle Nr. 3) auf Gemarkung Zaberfeld (vgl. nachstehend auszugsweise abgedruckter zeichnerischer Teil). In diesem Bereich sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umnutzung des Wohngebäudes in eine Physiotherapiepraxis geschaffen werden. Da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt, erfolgt die Aufstellung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB. Von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wird abgesehen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB öffentlich bekanntgemacht.

Veröffentlichung im Internet nach § 3 Abs. 2 BauGB

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17.09.2024 beschlossen, den Entwurf des Bebauungsplans „Dämmle, 2. Änderung“ und die zusammen mit ihm aufgestellten örtlichen Bauvorschriften mit der Begründung gem. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Maßgeblich ist der vom Ingenieurbüro Käser, Untergruppenbach gefertigte Entwurf mit Begründung vom 17.09.2024, der zeichnerische Teil ist nachstehend auszugsweise abgedruckt:

Die öffentliche Auslegung findet

vom 07.10.2024 bis 08.11.2024 (je einschließlich)

als Veröffentlichung im Internet nach § 3 Abs.2 BauGB auf der Internetseite der Gemeinde Zaberfeld unter www.zaberfeld.de statt. Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen werden zusätzlich in das zentrale Internetportal des Landes Baden-Württemberg eingestellt.

Außerdem können die Unterlagen während der üblichen Dienststunden bei der Gemeindeverwaltung Zaberfeld, Schloßberg 5, Zimmer 4 im Rathaus, eingesehen werden.

Während der Auslegungsfrist können - schriftlich oder mündlich zur Niederschrift - Stellungnahmen bei der Gemeindeverwaltung Zaberfeld, Schloßberg 5, 74374 Zaberfeld abgegeben werden. Da das Ergebnis der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig.

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen dieser Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht worden sind, aber während der Auslegungsfrist hätten geltend gemacht werden können (Verwirkungspräklusion).

Zaberfeld, 24.09.2024
gez. Diana Danner
Bürgermeisterin