Aus dem Rathaus | 30.06.2026
Die Saison für öffentliche Veranstaltungen ist in vollem Gange. Ob Feste, Sportevents, Märkte oder Kinobesuche – überall dort, wo viele Menschen zusammenkommen, gilt ein striktes Sicherheitskonzept. Die zuständigen Behörden weisen in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf die strengen Regeln des deutschen Waffenrechts hin: Das Mitführen von Waffen und bestimmten Messern auf öffentlichen Veranstaltungen ist gesetzlich verboten.
Null Toleranz bei Verstößen
Nach § 42 des Waffengesetzes (WaffG) dürfen Teilnehmende an öffentlichen Vergnügungen keine Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen oder andere gefährliche Gegenstände bei sich tragen. Dieses Verbot gilt unabhängig davon, ob für die Veranstaltung Eintritt bezahlt wird oder nicht. Auch ein regulärer Waffenschein oder ein Kleiner Waffenschein befreit in der Regel nicht von diesem Verbot.
Wer dennoch mit einer Waffe auf einem Fest erwischt wird, muss mit harten Konsequenzen rechnen. Ein solcher Verstoß wird laut § 53 WaffG als schwere Ordnungswidrigkeit eingestuft.
Hohe Bußgelder drohen auch ohne böse Absicht
Eine Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn Personen vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regeln verstoßen. Das bedeutet: Auch Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Wer beispielsweise erlaubnisfreie Waffen an Minderjährige übergibt, riskiert erhebliche Konsequenzen. Ebenso zieht das verbotene Schießen außerhalb von Schießständen oder das falsche Mitführen von täuschend echten Softair-Waffen in der Öffentlichkeit ein Verfahren nach sich.
Empfindliche Strafen drohen
Hohe Geldbußen: Es drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Euro.
Einzug der Gegenstände: Die betroffenen Waffen werden von der Polizei oder dem Ordnungsamt sofort beschlagnahmt.
Besucher werden dringend gebeten, Taschenmesser und ähnliche Gegenstände vorsorglich zu Hause zu lassen.

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