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Aus dem Rathaus

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Aus dem Rathaus | 03.08.2026

Allgemeinverfügung über das Verbot zum Entzünden von offenen Feuern

Die Gemeinde Zaberfeld erlässt als Ortspolizeibehörde aufgrund der §§ 1 und 3 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG BW) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (LVwVfG) folgende

Allgemeinverfügung

1. Anordnung

  1. Sämtliche öffentlichen Grillstellen im Gemeindegebiet der Gemeinde Zaberfeld werden mit sofortiger Wirkung für die Benutzung im Zeitraum vom 31. Juli 2026 bis einschließlich 31. August 2026 gesperrt.
  2. Während dieses Zeitraums ist das Entzünden oder Unterhalten offenen Feuers sowie die Benutzung von fest installierten Grillanlagen im gesamten Gemeindegebiet untersagt, soweit es nichts bereits durch andere Gesetze untersagt ist.
  3. Die Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft, sofern sie nicht vor Ablauf dieses Zeitraums aufgehoben oder verlängert wird.

2. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Begründung
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit sowie der daraus resultierenden erhöhten Flächenbrandgefahr besteht die konkrete Gefahr dass durch den Betrieb öffentlicher Grillstellen und das Entzünden und Unterhalten von anderen offenen Feuern Wald- oder Flächenbrände entstehen. Bereits Funkenflug, heiße Asche oder nicht vollständig abgelöschte Glut können Brände verursachen und sich aufgrund der trockenen Vegetation schnell ausbreiten.

Die öffentlichen Grillstellen der Gemeinde Zaberfeld befinden sich überwiegend in oder in unmittelbarer Nähe zu Wald- und Gehölzflächen. Von ihrer Nutzung geht daher unter den derzeitigen Witterungsbedingungen ein erhebliches Gefahrenpotenzial aus.

Auch das Entzünden oder Unterhalten von offenem Feuer außerhalb der offiziellen Grillstellen kann sich auf Grund der Trockenheit schnell ausbreiten. Nicht nur für Wald- und Gehölzflächen, auch im Siedlungsgebiet geht durch mögliches Übergreifen auf Gebäude ein erhebliches Gefahrenpotenzial aus.

Vor dem Hintergrund einer potenziellen Wasserknappheit sind sämtliche Brände geeignet, die vorhandenen Wasserreserven zu minimieren und die nachhaltige Wasserversorgung zu gefährden.

Zur Abwehr dieser konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung, der natürlichen Lebensgrundlagen und erheblicher Sachwerte ist die Untersagung des Entzündens und Unterhaltens von offenem Feuer notwendig.

Die angeordneten Maßnahmen sind geeignet, die Brandgefahr wirksam zu reduzieren. Sie sind erforderlich, da gleich geeignete, mildere Mittel zur Erreichung des Schutzzwecks derzeit nicht zur Verfügung stehen. Eine Beschränkung der Untersagung auf den öffentlichen Bereich würde die beschriebenen Schutzziele minimieren, da ein erheblicher Gefahrenanteil auch von offenen Feuern auf privaten Grundstücken ausgeht, so dass auch diese Maßnahme erforderlich ist. Die angeordneten Maßnahmen sind zudem angemessen, da kein höheres Rechtsgut entgegen steht.

Begründung der sofortigen Vollziehung

Angesichts der aktuellen Witterungsverhältnisse und der damit verbundenen erheblichen Wald- und Flächenbrandgefahr würde ein Abwarten bis zur Bestandskraft dieser Allgemeinverfügung das Risiko der Entstehung und Ausbreitung von Bränden erheblich erhöhen. Das öffentliche Interesse am Schutz der Bevölkerung sowie der Wald- und Naturflächen überwiegt daher das Interesse Einzelner an der weiteren Nutzung der Grillstellen.

Hinweise

Verstöße gegen diese Allgemeinverfügung können als Ordnungswidrigkeit nach den einschlägigen Vorschriften des Landeswaldgesetzes und des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg geahndet werden.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch bei der Gemeinde Zaberfeld erhoben werden.

Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. Beim Verwaltungsgericht Stuttgart kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden.

Hinweis:
Die Gemeinde Zaberfeld überprüft die Gefahrenlage fortlaufend. Soweit sich die Wald- und Flächenbrandgefahr wesentlich vermindert, kann die Allgemeinverfügung aufgehoben werden. Bei Fortbestehen der Gefahrenlage kann die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung verlängert werden.

Zaberfeld, den 31.07.2026

Gez. Diana Danner
Bürgermeisterin