Aus dem Rathaus | 20.10.2026
Die Hundehaltung ist der Gemeinde nach § 10 I der Hundesteuersatzung anzuzeigen, da die Haltung von Hunden hundesteuerpflichtig ist. Zur Kontrolle der Anmeldung erhalten Sie als Hundehalter eine Hundesteuermarke. Wir möchten alle Hundehalterinnen und Hundehalter nochmals daran erinnern, die Hundesteuermarke bei Spaziergängen mit dem Hund mitzuführen. Dies ist nach § 11 IV der Hundesteuersatzung für Spaziergänge außerhalb des Hauses bzw. des eigenen Grundstücks verpflichtend.
In den kommenden Wochen wird das Ordnungsamt verstärkt Kontrollen der Hundesteuermarken durchführen. Sie sind verpflichtet, den Mitarbeitenden des Ordnungsdienstes die Marke, sowie ihren Personalausweis vorzuzeigen.
Ersatzhundesteuermarken können im Rathaus bei Mirjam Jauss (montags bis mittwochs) bezogen werden. Die Ausstellung der Hundesteuermarke ist eine gebührenpflichtige Leistung. Es fällt eine Gebühr von 10,00 Euro an.
Bitte beachten Sie, dass Hunde, die älter als drei Monate sind, innerhalb eines Monats bei der Gemeinde zur Hundesteuer anzumelden sind. Prüfen Sie eine eventuelle Anzeigepflicht, sollte Ihr Hund nicht angemeldet sein. Die fehlende Meldung oder das Nicht-Mitführen der Hundesteuermarke stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann. Sollten Hunde über einen längeren Zeitraum nicht angemeldet werden, so kann die Gemeinde die Steuer für die Zeit seit Beginn der Hundehaltung nachfordern. Bitte beachten Sie zudem: Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltsmitgliedern gemeinsam gehalten. Prüfen Sie deshalb auch die Anmeldung von in Ihrem Haushalt lebenden Hunden, die nicht Ihnen selbst gehören.

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