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Sanierungsgebiet Zaberfeld

© Gemeinde Zaberfeld - Ortskern Zaberfeld

Sanierungsgebiet Zaberfeld Ortskern II

Der Strukturwandel hat seine Spuren auch in der Gemeinde Zaberfeld hinterlassen. Die damit verbundenen Probleme konzentrieren sich in den ländlichen Gemeinden vor allem in den Ortskernen oder werden dort besonders sichtbar. In vielen Bereichen des Ortskerns fehlt es an Funktionalität und Attraktivität. Defizite ergeben sich unter anderem durch fehlende räumliche und gestalterische Ausformulierung zentraler Flächen in den Ortskernen, weshalb die eigentliche Ortsmitte bisher räumlich wenig wahrnehmbar ist.

Die Stadtentwicklung und die städtebauliche Erneuerung sind für Zaberfeld von großer Bedeutung und stellen eine wichtige Zukunftsaufgabe dar, weshalb wir uns seit langer Zeit intensiv mit dieser Thematik auseinandersetzen.

Die STEG wurde mit der Erarbeitung der Grundlagen für die Antragstellung in das Landessanierungsprogramm Baden-Württemberg (LSP) beauftragt.

April 2023: Aufnahme in das Landessanierungsprogramm
Hohe Förderungssumme für Zaberfeld - Die Gemeinde erhält 900.000 Euro aus dem Fördertopf


Im Rahmen der Städtebauförderung fließen insgesamt 900.000 Euro des Landes in das damit bewilligte Sanierungsgebiet Zaberfeld Ortskern II. Gefördert werden in diesem Jahr insgesamt 281 städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen in 263 Städten und Gemeinden im Land, darunter 58 neue Maßnahmen sowie 223 Sanierungsgebiete, für die weitere Mittel bewilligt werden.

Zaberfeld profitiert von dieser Förderung und nutzt diese für eine Neumaßnahme zur Stärkung der Ortsmitte als Wohnstandort, Reaktivierung von minder- bzw. fehlgenutzter Flächen, Nachverdichtung vorhandener Baulücken, sowie Gestaltung öffentlicher Raum im Bereich Ortskern II in Zaberfeld.

Die Bereitstellung der Mittel bedeutet für die jeweiligen Kommunen eine große Unterstützung. Sie ist gleichzeitig auch ein wichtiger Beitrag für die zukunftsfeste Gestaltung lebenswerter Ortskerne. Bezahlbaren Wohnraum schaffen und die Sanierung der Ortskerne ist ein wichtiges und tragendes Thema vor Ort. Umso mehr freut sich die Gemeinde auf diese und weitere kommenden finanziellen Unterstützungen durch das Land.

Gemeindetagspräsident Steffen Jäger erklärt: „Die Städtebauförderung ist ein wichtiges Strukturförderprogramm für die Städte und Gemeinden. Die Programmentscheidung mit fast 239 Millionen Euro zeigt, dass die Klimafolgenanpassung, die Schaffung von bezahlbarem Wohnraum sowie die Belebung von Ortsmitten und Innenstädten zentrale Handlungsschwerpunkte in den Kommunen darstellen. Die Mittel der Städtebauförderung sind dafür eine wertvolle Unterstützung für die Städte und Gemeinden, diese Aufgaben dauerhaft zukunftsorientiert wahrzunehmen und die städtebauliche Entwicklung vor Ort zu sichern. Es ist auch hilfreich, dass das Land die Ausfallbürgschaft beim Investitionspakt Sportstätten übernimmt, um die wichtige Infrastruktur voranzubringen.“

Die aktuelle Pressemitteilung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen finden Sie hier: https://bit.ly/3oqXmZ6

Weitere allgemeine Informationen unter www.stadterneuerung-bw.de.

Bekanntmachung über den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen im Bereich "Ortskern II"

Der Gemeinderat der Gemeinde Zaberfeld hat in seiner Sitzung am 24.07.2023 gem. § 141 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) den Beginn der Vorbereitenden Untersuchungen für die Sanierung Zaberfeld "Ortskern II" beschlossen.

In dem abgegrenzten Gebiet liegen städtebauliche Missstände und Mängel vor, die im Rahmen der Vorbereitenden Untersuchungen näher untersucht und ermittelt werden sollen. Das festgelegte Untersuchungsgebiet umfasst ca. 10,8 ha und ist im Lageplan der STEG Stadtentwicklung GmbH mit Datum vom 29.06.2023 abgegrenzt.

Durch die Vorbereitenden Untersuchungen sollen Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit der Sanierung, der sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse und Zusammenhänge sowie die Möglichkeit der Planung und Durchführung der Sanierung gewonnen werden. Es soll dabei auch die Einstellung und Mitwirkungsbereitschaft der Eigentümer, Mieter, Pächter und anderen Nutzungsberechtigten im Untersuchungsgebiet zu der beabsichtigten Sanierung ermittelt sowie Vorschläge hierzu entgegengenommen werden.

Die Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstigen zum Besitz oder zur Benutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigten sowie ihre Beauftragten im Untersuchungsgebiet sind gem. § 138, Abs. 1 des BauGB verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung und Durchführung der Sanierung erforderlich ist.

Mit der Durchführung der Vorbereitenden Untersuchungen ist die STEG Stadtentwicklung GmbH in Stuttgart beauftragt.

Auftakt zu den Vorbereitenden Untersuchungen
Bekanntmachung der Sanierungssatzung samt Lageplan

Gemeinde Zaberfeld
Kreis Heilbronn

SATZUNG

über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Ortskern II"

Aufgrund von § 142 Abs. 1 und 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in der jeweils gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Gemeinde Zaberfeld in seiner Sitzung am 16.04.2024 folgende Sanierungssatzung beschlossen:

§ 1
Festlegung des Sanierungsgebietes

In dem nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände nach § 136 BauGB vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert oder umgestaltet werden. Das insgesamt ca. 10,8 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt und erhält die Bezeichnung "Ortskern II".

Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes ergibt sich aus dem Lageplan der STEG Stadtentwicklung GmbH mit Datum vom 27.03.2024 (Originalmaßstab M 1:1000). Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im vorgenannten Lageplan abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.

Die Sanierungssatzung sowie der Lageplan kann während der üblichen Öffnungszeiten im Rathaus der Gemeinde Zaberfeld, Schloßberg 5, 74374 Zaberfeld von jedermann eingesehen werden.

Werden innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke verschmolzen und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke, sind auf diese insoweit die Bestimmungen dieser Satzung und des Sanierungsmaßnahmenrechts (§§ 136 ff. BauGB) ebenfalls anzuwenden. Der Sanierungsvermerk (§ 143 Abs. 2 S. 2 BauGB) ist durch das Grundbuchamt auf den neu entstandenen Grundstücken zu übernehmen.

§ 2
Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird unter Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB im umfassenden Verfahren durchgeführt.

§ 3
Genehmigungspflichten

Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben, Teilungen und Rechtsvorgänge finden Anwendung.

§ 4
Inkrafttreten

Die Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Ausgefertigt:
Zaberfeld, den 16.04.2024

Diana Danner
Bürgermeisterin

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB genannten Verfahrens- und Formvorschriften sowie ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Gemäß §4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB (insbes. Ausgleichsbetrag des Eigentümers) wird hingewiesen.

Weiter wird auf die Vorschriften des § 24 ff BauGB (Vorkaufsrecht für die Stadt/Gemeinde) und auf § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben) hingewiesen.