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Betriebsfeier der Gemeinde Zaberfeld am 16. Juli 2026 – Einrichtungen geschlossen

Am Donnerstag, den 16. Juli 2026, findet die jährliche Betriebsfeier der Gemeinde Zaberfeld statt. An diesem Tag bleiben das Rathaus sowie der Bauhof geschlossen. Die Einrichtungen Kindergarten Ochsenburg, Naturkindergarten Zaberfeld, Kindertagesstätte am Hutzberg und Grundschulbetreuung sowie die Bücherei sind ebenfalls nicht geöffnet. Wir bitten die Bürgerinnen und Bürger um Verständnis, dass an diesem Tag keine telefonische oder persönliche Erreichbarkeit besteht.

In dringenden standesamtlichen Notfällen nehmen Sie bitte mit dem Standesamt, Stadtverwaltung Güglingen (Tel.: 07135/108-31) Kontakt auf.

Bei Notfällen in der Wasserversorgung erreichen Sie Firma WUK rund um die Uhr (24/7) unter folgender Rufnummer: 07046/9626-13. Eine automatische Rufumleitung ist hier eingerichtet.

Gewerbeamt

Gewerbebetriebe sind bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Das gilt sowohl für selbstständige Personen als auch für eingetragene Firmen. Freie Berufe, wie der des Rechtsanwaltes oder Arztes, sind von der Meldepflicht ausgenommen.

Die Gemeinde nimmt die Gewerbemeldungen auf. Für die Gewerbeüberwachung ist das Landratsamt Heilbronn zuständig. Wenn Sie Fragen haben, können Sie sich an Frau Tesching und Frau Krempel wenden.

Gewerbeanmeldung ,-ummeldung oder -abmeldung

Für eine Gewerbeanmeldung benötigen Sie Ihren Personalausweis. Falls vorhanden, zusätzlich den Gesellschaftervertrag und gegebenenfalls auch den Eintrag im Handelsregister. Handelt es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ist auch die Erlaubnis der genehmigenden Behörde vorzulegen.

Wurde der Betrieb innerhalb der Gemeinde verlegt, ist das durch eine Gewerbeummeldung anzuzeigen. Wird der Betrieb vollständig aufgegeben, ist eine Gewerbeabmeldung erforderlich. Gleiches gilt bei der Änderung der Rechtsform und der Übergabe des Gewerbes an einen Nachfolger. Bei der Betriebsverlegung des Unternehmens in eine andere Gemeinde ist nach dem mit Wirkung zum 1. November 2025 neu eingefügten § 14 Abs. 1 Satz 3 GewO durch den Gewerbetreibenden nur noch eine Anmeldung am neuen Standort erforderlich. Die gesonderte Abmeldung bei der an der bisherigen Betriebsstätte zuständigen Behörde durch den Gewerbetreibenden entfällt; sie erfolgt nunmehr verwaltungsintern über die Fachverfahren vom neu zuständigen Gewerbeamt zum bisherigen Gewerbeamt.

Die Gebühren für eine Gewerbemeldung finden Sie in der aktuellen Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung). Diese ist unter der Rubrik Ortsrecht → Steuern und Gebühren für Sie eingestellt.

↓Gewerbeanmeldung
↓Gewerbeummeldung
↓Gewerbeabmeldung