Für alle Menschen, die in Deutschland wohnen, gilt eine Meldepflicht. Personen, die eine Wohnung neu beziehen, müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug bei der Gemeindeverwaltung anmelden. Auch Umzüge innerhalb der Gemeinde müssen gemeldet werden. Eine Rückmeldung an die letzte Wohngemeinde erfolgt automatisch.
Ab 01.11.2015 ist bei der Anmeldung eine Bescheinigung des Wohnungsgebers über den Bezug der Wohnung vorzulegen.
Nach dem Umzug sollten Sie alle wichtigen Stellen über Ihre neue Adresse informieren. Damit Sie davon keine vergessen, haben wir die INFO für Neubürger zusammengestellt.
Abmeldungen auf dem Rathaus sind nur noch bei einem Wegzug ins Ausland notwendig. Außerdem bei Personen, die mehrere Wohnungen angemeldet haben und davon eine abgemeldet werden soll.
Wenn bei Minderjährigen unter 16 Jahren künftig nicht mehr beide Sorgeberechtigten eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind haben oder die alleinige Wohnung bzw. Hauptwohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen wechselt, ist gemäß §§ 17 und 22 Bundesmeldegesetz eine Einverständniserklärung erforderlich. Zur Anmeldung des Kindes ist ein gültiges Ausweisdokument oder falls nicht vorhanden, die Geburtsurkunde im ORIGINAL vorzulegen. Der anwesende Elternteil muss sich ebenfalls ausweisen können.
WICHTIG: Wenn nur ein Elternteil die Anmeldung vornimmt, ist zum Abgleich der Unterschrift der Ausweis der/des anderen Sorgeberechtigen (Original oder Kopie) vorzulegen!
→ Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten bei Umzug