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Wahlen

Sämtliche Wahlen von der Gemeinderatswahl bis zur Europawahl in Zaberfeld werden durch die Gemeindeverwaltung organisiert.

Für alle Fragen zu diesem Thema steht Ihnen unser Wahlamt (Frau Rottner oder Frau Tesching), gerne zur Verfügung.

Informationen über vergangene und bevorstehende Wahlen finden Sie im Anschluss.

Bevorstehende Wahlen:

Landtagswahl 2026 in Baden-Württemberg

Am 8. März 2026 wählt Baden-Württemberg einen neuen Landtag. Mit Ihrer Stimme entscheiden Sie mit, wer das Land in den kommenden Jahren gestaltet – von Bildung über Umwelt bis Wirtschaft.

Zum ersten Mal gilt ein reformiertes Wahlrecht mit zwei Stimmen und ein Wahlalter ab 16 Jahren.

Ausführliche Informationen rund um die Wahl am 8. März 2026 bietet das LpB-Portal www.landtagswahl-bw.de. Übersichtlich aufgebaut und laufend aktualisiert findet sich hier viel Wissenswertes zum Wahlrecht und Wahlsystem, zu aktuellen Umfragen, zu den Parteien und Kandidatinnen und Kandidaten. Das Portal enthält auch die Wahlprogramme von Parteien in zusammengefasster Form. Die Angebote der LpB zur Wahl werden auf diesen Seiten eingestellt, sobald sie verfügbar sind.

Quelle: Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (LpB)

Wahlscheinantrag bequem per Internet oder QR-Code

Zur Landtagswahl am 08.03.2026 können Wahlscheine neben den herkömmlichen Beantragungsarten persönlich oder schriftlich (Telefax, E-Mail) auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form beantragt werden (§ 19 Abs. 1 Landeswahlordnung).

Wir bieten für Sie zur Wahl die Beantragung eines Wahlscheines per Internet im Zeitraum vom 26.01. bis 03.03.2026 an. Beim Aufruf des Links

https://briefwahl.komm.one/intelliform/forms/komm.one/km-ewo/pool/wahlscheinantrag/bw-west/wahlscheinantrag_neu/index?ags=08125108 

erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen.

Alternativ können Sie Ihren Wahlscheinantrag auch mit Ihrem Mobilgerät über den QR Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen. Ihre Daten werden hier bereits angezeigt, beim Familiennamen nur der Anfangsbuchstaben gefolgt von einem *. Sie erfassen nur Ihr Geburtsdatum und bei Bedarf eine abweichende Versandanschrift.

Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen anschließend per Deutsche Post AG zugestellt. Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an gemeinde@zaberfeld.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben.

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an: 
Frau Tesching, Tel.: 07046/9626-11, E-Mail: petra.tesching@zaberfeld.de
Frau Rottner, Tel.: 07046/9626-21, E-Mail: jana.rottner@zaberfeld.de 

BEKANNTMACHUNG über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 8. März 2026

1.  Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Gemeinde Zaberfeld wird in der Zeit vom 16.02.2026 (20. Tag vor der Wahl) bis 20.02.2026 (16. Tag vor der Wahl)

Mo, Di, Do, Fr von 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 16:00 Uhr, Mi von 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 18:00 Uhr im Rathaus, Schloßberg 5, 74374 Zaberfeld in Zimmer 4 (Rollstuhlgerecht) für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist. 

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.  Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 20.02.2026 (16. Tag vor der Wahl) bis 12:00] Uhr im Rathaus, Schloßberg 5, 74374 Zaberfeld in Zimmer 4 Einspruch einlegen. 

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 

3.  Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 

4.  Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 19 Eppingen durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

5.  Einen Wahlschein erhält auf Antrag 
 5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person; 
 5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
 5.2.1 sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (bis zum 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl)) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat, 
 5.2.2 ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist, 
 5.2.3 ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist. 

Der Wahlschein kann bis zum 06.03.2026 (2. Tag vor der Wahl), 15.00 Uhr im Rathaus, Schloßberg 5, 74374 Zaberfeld in Zimmer 4 schriftlich, elektronisch (zum Beispiel durch Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. 

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2.1 bis 5.2.3 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

6.  Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7.  Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
 7.1. einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
 7.2. einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und
 7.3. einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind. 

8.  Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

9.  Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bekanntmachung nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes

Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes darf die Meldebehörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs Monaten vor einem Wahltermin Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.

Den Betroffenen ist gegen die Weitergabe oder Nutzung ihrer Daten ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Der Widerspruch kann schriftlich oder mündlich – nicht telefonisch – beim Bürgermeisteramt Zaberfeld, Schloßberg 5, 74374 Zaberfeld, eingelegt werden. Der Widerspruch hat bis zu seinem ausdrücklichen Widerruf Gültigkeit. Das heißt bereits früher im Zusammenhang mit Wahlen eingelegte Widersprüche haben weiterhin Gültigkeit.

Mit dem Antrag auf Sperrvermerk können Sie der Weitergabe Ihrer persönlichen Daten bei Gruppenauskünften widersprechen.

Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik zur Landtagswahl 2026 im Wahlbezirk 002-02 Michelbach

Für die Landtagswahl am 08. März 2026 wurde der Wahlbezirk 002-02 Michelbach der Gemeinde Zaberfeld als repräsentativer Urnenwahlbezirk ausgewählt. 

Mit der Teilnahme an der Wahl tragen Sie dazu bei, dass für ganz Deutschland genaue Daten über die Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe verschiedener Bevölkerungsgruppen ermittelt werden können. Ihr Wahlgeheimnis ist dabei gewährleistet.

Die Landeswahlleiterin des Landes Baden-Württemberg hat hierzu Informationen für die Wahlberechtigten veröffentlicht, die nachstehend auszugsweise wiedergegeben werden:

Gesellschaft und Staat, insbesondere Politik, Verwaltung und Medien, sind auf Informationen über das Wahlergebnis und das Wahlverhalten der Bürgerinnen und Bürger angewiesen. Hierzu wird die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik durchgeführt.

Die allgemeine Wahlstatistik gibt Auskunft über die Zahl der Wahlberechtigten, der Wähler/-innen, der Nichtwähler/-innen, der gültigen und der ungültigen Stimmen sowie der Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge, gegliedert nach Wahlkreisen, Stadt- und Landkreisen, Gemeinden und Wahlbezirken. Die allgemeine Wahlstatistik beruht auf den von den Wahlorganen amtlich festgestellten Wahlergebnissen.

Die repräsentative Wahlstatistik ist eine Stichprobenerhebung, die Informationen über die Wahlberechtigten, die Wähler/-innen, die Wahlbeteiligung und die Stimmabgabe nach Geschlecht und Altersgruppen liefert. Darüber hinaus sind Aussagen über die Zusammensetzung der Wählerschaft der Parteien nach Geschlecht und Altersgruppen möglich.

Stichprobenauswahl der repräsentativen Wahlstatistik

Die repräsentative Wahlstatistik wird in Wahlbezirken durchgeführt, die nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden. Bei der Landtagswahl 2021 in Baden-Württemberg entfallen ca. 211 (177 Urnenwahlbezirke und 34 Briefwahlbezirke) der insgesamt rund 10.500 Wahlbezirke auf die Stichprobe der repräsentativen Wahlstatistik. Damit sind ca. 150.000 Wahlberechtigte (2 %) in die Stichprobe einbezogen.

Oberster Grundsatz jeglicher Wahlstatistik ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses. Deshalb lässt keine Wahlstatistik Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Personen zu.

In den für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählten Wahlbezirken wird gewählt und das Wahlergebnis festgestellt wie in allen anderen Wahlbezirken auch. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Stimmzettel mit einem Aufdruck nach Geschlecht und sechs Altersgruppen versehen sind und nur diese Stimmzettel verwendet werden dürfen. Darüber hinaus werden in den Stichprobenurnenwahl-bezirken nach der Wahl von den Gemeinden die Wählerverzeichnisse nach Geschlecht und zehn Altersgruppen ausgezählt, um Informationen über die Wahlberechtigten, die Wähler/-innen und die Wahlbeteiligung nach Geschlecht und Altersgruppen zu erhalten. Das Wahlgeheimnis und der Datenschutz bleiben bei der repräsentativen Wahlstatistik selbstverständlich gewahrt. Die für Landtagswahlen ausgewählten Urnenwahlbezirke müssen mindestens 500 Wahlberechtigte, die Briefwahlbezirke mindestens 500 Wähler/-innen aufweisen. Bei der Auszählung der Stimmzettel wird nun festgestellt, wie viele Frauen und Männer welcher Altersgruppen eine bestimmte Partei gewählt haben. Da aber zu jeder Altersgruppe zahlreiche Personen gehören, können daraus keinerlei Rückschlüsse über die Stimmabgabe von Einzelpersonen gewonnen werden. Das Wahlgeheimnis und der Datenschutz bleiben damit gewahrt. Außerdem erfolgt die Auswertung der Stimmzettel für die repräsentative Wahlstatistik nicht in den Wahllokalen oder Gemeinden, sondern örtlich und zeitlich davon getrennt im Statistischen Landesamt. Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden.

Was wird erfasst?
Die Wahlbeteiligung nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe der Wahlberechtigten wird in den Stichprobenurnenwahlbezirken nachfolgenden zehn Gruppen aus den Wählerverzeichnissen ausgezählt, die etwa folgenden Altersgruppen entsprechen:

unter 21 Jahre, 21 bis 24 Jahre, 25 bis 29 Jahre, 30 bis 34 Jahre, 35 bis 39 Jahre, 40 bis 44 Jahre, 45 bis 49 Jahre, 50 bis 59 Jahre, 60 bis 69 Jahre, 70 Jahre und älter.

Die Stimmabgabe für die einzelnen Parteien wird nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppe für folgende Altersgruppen ausgewertet:

unter 25 Jahre, 25 bis 34 Jahre, 35 bis 44 Jahre, 45 bis 59 Jahre, 60 bis 69 Jahre, 70 Jahre und älter.

Gemäß § 22 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes kennt das Recht drei mögliche Eintragungen zum Geschlecht im Geburtenregister (männlich, weiblich und divers) sowie die Möglichkeit, den Geschlechtseintrag offen zu lassen (ohne Angabe). Aufgrund der zu erwartenden geringen Fallzahlen der Geschlechtsausprägung „divers“ bzw. „ohne Angabe“ werden diese – zur Gewährleistung des Wahlgeheimnisses und des Persönlichkeitsschutzes ̶ mit der Ausprägung „männlich“ gemeinsam erhoben und ausgewertet. Zur Vereinfachung der Auszählung kann vor dem Aufdruck der betreffenden Altersgruppe nach Geschlecht ein Großbuchstabe beigefügt werden, also z. B. A. männlich, divers oder ohne Angabe im Geburtenregister, geboren 1997 bis 2003 oder H. weiblich, geboren 1987 bis 1996. Dieser Aufdruck ist jedoch keiner Einzelperson zugeordnet und lässt keinen Rückschluss auf die Stimmabgabe einzelner Personen zu.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen der repräsentativen Landtagswahlstatistik sind § 37 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 1 Satz 3 und § 60 des Landtagswahlgesetzes in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), das zuletzt durch Gesetz vom 12. November 2020 (GBl. S. 1049) geändert worden ist.

Wo sind die Wahlstatistiken zu beziehen? 

Die Ergebnisse der allgemeinen und der repräsentativen Landtagswahlstatistik werden im Internetangebot des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg unter http://www.statistik-bw.de veröffentlicht. 

Bei weiteren Fragen können Sie sich gerne an das Statistische Landesamt wenden:
Statistisches Landesamt Baden-Württemberg 70158 Stuttgart,
Telefon: 0711 641-2866, Telefax: 0711641-134062, Email: poststelle@stala.bwl.de 

Erklärfilme zur Landtagswahl in Baden-Württemberg

Was ändert sich durch die Wahlrechtsreform in Baden-Württemberg? Was ist der Unterschied zwischen Erststimme und Zweitstimme? Und worauf muss man in der Wahlkabine achten? Auf diese und viele andere Fragen geben die neuen Erklärfilme der Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (LpB) Antworten.
Die Animationsfilme richten sich an alle Wahlberechtigten.
Quelle: Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (LpB)

„Alles, was Du über die Landtagswahl 2026 in Baden-Württemberg wissen musst“ (3:16 min) 

Warum ist die Wahl des Landtags so wichtig – und welche Fragen werden auf Landesebene entschieden? Wer ist wahlberechtigt? Was ändert sich durch die Wahlrechtsreform? Wie kann man seine Stimme abgeben? All diese Fragen werden in diesem Video beantwortet:

„Was ist der Landtag in Baden-Württemberg – und wie wird er gewählt?“ (2:37 min) 

Grundlegende Fragen zum Landtag, zur Bedeutung von Landespolitik und zur Landtagswahl werden in diesem Video in Leichter Sprache beantwortet: 

„Wie geht Briefwahl bei der Landtagswahl in Baden-Württemberg?“ (2:23 min) 

Was macht man mit dem Wahlschein und dem Stimmzettel? Grundlegende Fragen zur Briefwahl werden in diesem Video in Leichter Sprache beantwortet: 

„Wie wählt man im Wahlraum bei der Landtagswahl in Baden-Württemberg?“ (2:03 min)

Wie lange sind die Wahlräume offen? Was muss man zum Wählen mitnehmen? Grundlegende Fragen zum Wahlvorgang am Wahltag werden in diesem Video in Leichter Sprache beantwortet:

Vergangene Wahlen:

Bundestagswahl 2025
Kommunalwahlen 2024 in Baden-Württemberg
Das Wahlergebnis zur Bundestagswahl 2021

Mehr als 60 Millionen Bürger*innen waren am 26. September 2021 zur Wahl des 20. Bundestags berechtigt.

Was ist eine Bundestagswahl?

Die Bundestagswahl findet alle vier Jahre statt. Diese Wahl ist eine politische Grundentscheidung, mit der die Wählerinnen und Wähler die politische Machtverteilung auf Bundesebene bestimmen.

Wahlergebnis

Die SPD hat die Bundestagswahl 2021 nach Auszählung aller Wahlkreise knapp gewonnen, so das vorläufige amtliche Wahlergebnis. Sie kommt demnach auf 25,7 Prozent. CDU/CSU folgen mit 24,1 Prozent. Die Grünen landen auf dem dritten Platz mit 14,8 Prozent. Die FDP liegt bei 11,5 Prozent, gefolgt von der AfD mit 10,3 Prozent. Die LINKE bekommt 4,9 Prozent der abgegebenen Stimmen. Sowohl SPD-Kanzlerkandidat Olaf Scholz als auch Unions-Kanzlerkandidat Armin Laschet sehen im Wahlergebnis einen klaren Auftrag für eine Koalition mit Grünen und FDP.
(Quelle: www.bundestagswahl-bw.de)

Wahlergebnis von Zaberfeld und weiterer Kommunen des Landkreises Heilbronn

Achtung: Beim Aufruf der Anzeige der Wahlergebnisse werden Sie auf die Seiten unseres technischen Dienstleisters für die Wahldurchführung weitergeleitet.

Das Wahlergebnis zur Landtagswahl 2021 in Baden-Württemberg

Die Grünen bleiben stärkste Kraft in Baden-Württemberg. Der bisherige Koalitionspartner CDU verliert Stimmanteile. Im Landtag werden neben Grünen und CDU auch die SPD, die AfD und die FDP sitzen. LINKE und Freie Wähler bleiben unter der Fünf-Prozent-Hürde. Mehrere Koalitionen sind nun rein rechnerisch möglich.

Das Wahlergebnis von Zaberfeld und weiteren Kommunen finden Sie direkt → hier!
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Nähere Informationen zur Landtagswahl finden Sie auch → hier!